-
Eine Eigentumswohnung muss zum Wohnen geeignet und deshalb trocken sein. Ansonsten erfüllt sie die beim Verkauf vertraglich vereinbarte Verwendung nicht. Sie ist mangelhaft.
➜
-
Unternehmer können eine Sicherheit für ausstehenden Werklohn auch noch verlangen, wenn sie den Bauvertrag selbst gekündigt haben. Eine Schlussrechnung ist nicht notwendig.
➜
-
Verpflichtet sich ein Bauträger, Wohneigentum zu errichten, verjährt sein Vergütungsanspruch für den Bau und den Grundstücksanteil erst nach zehn Jahren.
➜
-
Grundstückseigentümer sind bei Beeinträchtigungen, die von Infrastrukturprojekten ausgehen, auf die Rechtsbehelfe des Planfeststellungsverfahrens beschränkt. Der Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist bei Vorhaben im Planfeststellungsverfahren regelmäßig nicht eröffnet, da keine privatwirtschaftliche Benutzung des Vorhabengrundstücks vorliegt.
➜
-
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümer oder Gesellschafter besteht ab dem neuen Jahr Handlungsbedarf: Sie sollten im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
➜
WIR-Verbund – immobilienrechtliches Know-How für überregionale Mandate
Der WIR-Verbund ist ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Kanzleien im Immobilienrecht. Drei Kanzleien, ein Fokus: Spezialisierungen im Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht sowie Bau- und Bauträgerrecht.