Begleitschäden vor Abnahme verjähren nach drei Jahren

Bei Begleitschäden, die vor der Abnahme entstanden sind und durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können, greift die Regelverjährung von drei Jahren.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Juli 2021,
Az. 2 U 2524/20

Der Fall

Ein Besteller verlangt von seinem Tragwerksplaner wegen mangelhafter Bewehrungspläne Schadenersatz in Höhe von über 2 Mio. Euro. Der Prüfstatiker hatte die Bewehrungspläne zunächst als unzureichend zurückgewiesen und sie erst nach einer Korrektur akzeptiert. Der Besteller behauptete, die hiermit verbundene Verzögerung des Bauvorhabens habe den Schaden verursacht. In erster Instanz hat das LG Regensburg die Schadenersatzforderung zurückgewiesen. In zweiter Instanz kündigte das OLG Nürnberg an, dass es das Urteil wegen Verjährung der Klageforderung bestätigen werde.

Die Folgen

Der Kläger kann seinen Schadenersatzanspruch nur auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht stützen, das der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegt, befand das OLG Nürnberg. Die fünfjährige werkvertragliche Gewährleistung gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht einschlägig. Vor der Abnahme oder einem Abnahmesurrogat bestehen keine Gewährleistungsansprüche, hielt der BGH fest (Az. VII ZR 301/13). Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen behaupteter Folgeschäden einer zunächst fehlerhaft, schließlich aber vereinbarungsgemäß erbrachten Planungsleistung.

Bei der Abnahme war dieser Werkmangel jedoch beseitigt. Gewährleistungsrechte und die hierzu geregelte Verjährungsfrist kann der Kläger somit nicht geltend machen. Wurde der Mangel während der Erfüllungsphase nachgebessert, realisiert sich die typische Risikolage, die Grund für eine verlängerte Verjährungsfrist ist, nicht. Durch die kürzere Verjährungsfrist ist der Besteller nach Auffassung des OLG auch nicht benachteiligt. Denn die Dreijahresfrist wird erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen in Lauf gesetzt. Gewährleistungsrechte verjähren hingegen fünf Jahre nach der Abnahme auch ohne Mangelkenntnis des Bestellers.

Was ist zu tun?

Die werkvertragliche fünfjährige Gewährleistung bei einem Bauwerk und hierfür erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen umfasst nicht alle Ansprüche aufgrund eines Mangels. Ansprüche neben der Leistung, etwa Verzugsansprüche, unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung und sind rechtzeitig zu verfolgen. Ob die fünfjährige Verjährung auch auf die vor der Abnahme bestehenden werkvertraglichen Erfüllungsansprüche wegen Schlechtleistung anzuwenden ist und diese nicht vor der Abnahme oder einem Abnahmesurrogat verjähren oder durch Erklärung der Abnahme als Nacherfüllungsanspruch „wiederbelebt“ werden können, hat der BGH noch nicht entschieden.

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Rechtsanwalt Roger Wintzer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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