Die eGbR kommt ab 2024 – Handlungsbedarf?
Dabei steht die Abkürzung „eGbR“ nicht etwa für die elektronische GbR, sondern für die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Ab 01.01.2024 wird es erstmalig ein Gesellschaftsregister für GbRs – ähnlich dem Handelsregister für KG und GmbH – geben. Die Eintragung dort ist zwar grundsätzlich freiwillig. Allerdings besteht faktisch ein Eintragungszwang für GbRs, die Immobilien kaufen, verkaufen oder auch nur belasten wollen oder sich an anderen in einem öffentlichen Register eingetragenen Gesellschaften beteiligen wollen.
Für die Eintragung im Gesellschaftsregister brauchen Sie eine notariell beglaubigte Anmeldung. Gern stehen wir Ihnen hierfür ebenso wie für die dann ebenfalls nötige Eintragung im Transparenzregister zur Verfügung. Außerdem sollten bzw. müssen die Angaben im Grundbuch berichtigt werden. Auch insoweit unterstützen wir Sie gern.
Für einen GbR-Vertrag besteht weiterhin kein besonderes Formerfordernis. Es empfiehlt sich gleichwohl, das Ihrer GbR zugrunde liegende vertragliche Fundament zu überprüfen, da es ab dem 01.01.2024 auch Änderungen beim „materiellen“ GbR-Recht geben wird.
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Sabine Engelhardt
Notariat
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