Warum ein vertragliches Abtretungsverbot im Mietvertrag sinnvoll sein kann

Abtretungsverbot/Mietvertragsgestaltung/Handlungsempfehlung – für PM, AM und Vermieter (leichte und wirkungsvolle Kost!)

Der juristische Hintergrund

Das lebhafte AG Tempelhof-Kreuzberg hatte bereits mit Urteil vom 24.11.2020 zu Az.: 11 C 108/20 entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung, nach der es dem Mieter nicht gestattet ist, Ansprüche und/oder Rechte aus dem Mietverhältnis an einen Inkassodienstleister abzutreten, wirksam sei. Die Klage eines solchen Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht wegen überzahlter Mieten infolge der Anwendung der Mietpreisbremse ist dann als unbegründet abzuweisen.

Der Vermieter jenes Sachverhaltes hatte mit seinem Mieter formularmäßig folgende Absprache getroffen: „Es ist dem Mieter nicht gestattet, Ansprüche und/oder Rechte aus dem Mietverhältnis an einen Inkassodienstleister abzutreten.“

Diese vertragliche Regelung hatte der Mieter offensichtlich ebenso übersehen, wie die in dem Rechtsstreit klagende Inkassodienstleiterin Conny GmbH. Wegen dieser Regelung im Mietvertrag wurde die Klage der Conny GmbH abgewiesen.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen wegen der von uns beobachteten steigenden Fallzahlen mit der Conny GmbH vorgenannte Regelung in Ihre neu abzuschließenden Wohnraummietverträge unter einem neuen Paragrafen „Verbot der Abtretung an Inkassodienstleister“ redaktionell gegen Ende des Mietvertrages aufzunehmen. In Zukunft würde die Conny GmbH dann wohl mit ihren Forderungen scheitern, wenn die Entscheidung von anderen Gerichten so auch bestätigt würde. Wenn das nicht der Fall wäre, würde die Regelung im Mietvertrag jedenfalls keinen weiteren Schaden anrichten.

Rechtsanwalt Malte Monjé
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Telefon: 030 40 59 94-51
Telefax: 030 40 59 94-751
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